Das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" (als Abkürzung für "Fuck Cops") im öffentlichen Raum erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe von Polizisten bezieht.
In seinem Beschluss vom 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS“ im öffentlichen Raum nicht ohne weiteres den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Die Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB setze vielmehr voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe zurückführen lasse. Wird ein solcher Anstecker aber im öffentlichen Raum getragen, so kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommen werden, dass sich die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein auf die Polizisten bezieht, mit der der Tragende aufeinandertrifft. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich unzulässig, eine auf Polizisten im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deshalb auf bestimmte Polizeibeamte zu beziehen, weil sie dem Kollektiv der Personengruppe von Polizisten angehören. Damit hob das Bundesverfassungsgericht ein Urteil wegen Beleidigung auf. Die Angeklagte wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie den Anstecker mit der Aufschrift „FCK CPS“ trug.