Das Klingeln an einer Wohnungstür begründet regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch des Wohnungseinbruchsdiebstahl. Der Versuch einer strafbaren Handlung liegt vor, wenn der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Beschuldigte Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Somit erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (5 StR 108/18) mit der Frage auseinander, ob ein versuchter Diebstahl vorliegt, wenn eine Bande, welche eine Wohnung vom Wohnungsinhaber unbemerkt durchsuchen will an der Haustür der Wohnung klingelt. Die Beschuldigten kamen überein, sich der Wohnungsschlüssel älterer Menschen bemächtigen zu wollen, um damit in deren Wohnungen einzudringen. In diesen wollten die Beschuldigten Geld und Wertgegenstände entwenden. Die Beschuldigten klingelten zu diesem Zweck beim Betroffenen, welcher die Tür nur bis zur vorgelegten Sicherheitskette öffnete. Der Beschuldigte wurde skeptisch und schloss die Tür wieder. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das Klingeln an der Wohnungstür regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch. Vielmehr bilden das erforderliche Betreten der Wohnung und das Ablenken des Wohnungsinhabers noch wesentliche Zwischenakte, die der Annahme des Versuchsbeginns entgegenstehen.