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Körperverletzung

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Hervorrufen eines Brechreizes

Das Hervorrufen eines Brechreizes kann eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung darstellen

Das Hervorrufen eines Brechreizes kann eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung darstellen. Eine Strafbarkeit setzt subjektiv einen Verletzungsvorsatz voraus.

Eine Körperverletzung kann durch eine körperliche Misshandlung begangen werden. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter Umständen kann auch das Hervorrufen eines Ekelgefühls eine körperliche Misshandlung darstellen.

Mit Beschluss des BGH vom 18. August 2015 – 3 StR 289/15 stellte dieser fest, dass ein durch Anspucken ausgelöstes Ekelgefühl eine körperliche Misshandlung darstellen kann, so weit durch das Ekelgefühl körperliche Reaktionen erfolgen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschuldigte einen Polizeibeamten zweimal angespuckt und ihn dabei einmal im Gesicht getroffen haben soll. Dies soll bei dem Polizeibeamten Ekel und, über einen längeren Zeitraum, einen Brechreiz hervorgerufen haben. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Körperverletzung aufgrund einer körperlichen Misshandlung, da objektiv eine Körperverletzung vorlag.

Der BGH schloss sich zunächst den Ausführungen des Landgerichts an. Der BGH stellte klar, dass das Hervorrufen von Ekel aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung allein für eine Körperverletzung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Ekel zu einer körperlichen Reaktion führen. Ein aufgrund des Brechreizes hervorgerufener Brechreiz stellt eine solche körperliche Reaktion dar. Trotzdem hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf, weil durch das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen bezüglich des Verletzungsvorsatzes getroffen worden sind.

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