Das Fahren an einen Ort, um an diesem Betäubungsmittel zu erwerben, stellt noch kein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar.
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 12. September 2018 (5 StR 291/18) damit auseinander, ob das Fahren an einen Ort zum Erwerb von Betäubungsmitteln ein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Handeltreiben, im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme des Handeltreibens genügt es, dass der Beschuldigte bei einem beabsichtigten Ankauf von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt. Weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegende und deshalb nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Der Beschuldigte sagte einem Bekannten zu, für diesen Crystal Meth zu erwerben. Hierfür trat der Beschuldigte eine Fahrt an, um am Zielort Betäubungsmittel zu kaufen. Der Beschuldigte erwarb jedoch nie die zugesagten Betäubungsmittel. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen versuchtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Lediglich mit einer Fahrt, in der Absicht am Zielort Betäubungsmittel zu erwerben, setzt der Fahrer noch nicht zu einem Umsatzgeschäft an.