Das Durchbohren einer Terrassentür ist nicht bereits als unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu werten, wenn der Täter anschließend den Türöffnungshebel bedienen wollte, um in das Wohnhaus zu gelangen und dort Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden
Wer versucht in eine Wohnung einzubrechen, um dort etwas zu stehlen, wird gemäß § 244 Abs. 2 StGB bestraft. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt – geht’s – los“ überschreitet und objektiv so zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 01. August 2019 (5 StR 185/19) nun mit der Frage beschäftigen, wann ein solches unmittelbares Ansetzen bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Die Angeklagten hatten vorliegend bereits den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel zu bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können. Da die Tür jedoch mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, hatte ihr Vorhaben keinen Erfolg. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs haben sie zur Umsetzung des geplanten Diebstahls deshalb noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt. Die Grenze zum Versuch sei mithin noch nicht überschritten worden. Die Angeklagten sollen sich stattdessen aber wegen der Verabredung eines Wohnungseinbruchsdiebstahl[nbsp]gemäß §§ 244 Abs. 4, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.