Das absichtliche Herbeiführen eines Auffahrunfalls stellt ein Hindernisbereiten im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr dar.
Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Sicherheit des Straßenverkehres dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 (4 StR 507/11) damit, inwiefern das Herbeiführen eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses darstellt. Die Beschuldigten bremsten auf öffentlichen Straßen unvermittelt vor fremden Fahrzeugen ab, um Auffahrunfälle herbeizuführen. Hiermit wurde bezweckt, die Haftpflichtversicherungen der Betroffenen bezüglich der entstandenen Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses dar. Ein Hindernis bereiten ist jede Einwirkung, die dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.