Bei nicht indizierten Heileingriffen können auch chirurgische Instrumente, die ihrer Bestimmung nach benutzt wurden, als gefährliche Werkzeuge deklariert werden.
Der Bundesgerichtshof (4 StR 325/23) setzte sich in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2023 mit den Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzungen auseinander, wobei es insbesondere um den Einsatz chirurgischer Instrumente als gefährliche Werkzeuge ging. Die Angeklagte, die unter dem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leidet, machte bei Ärzten falsche Angaben über ihre Kinder, sodass zwei ihrer Kinder nicht nötigen Operationen unterzogen wurden. Anhand verschiedener Auslegungsmöglichkeiten prüfte der Bundesgerichtshof, ob sie sich der gefährlichen Körperverletzung mittels gefährlicher Werkzeuge strafbar gemacht hatte, indem die Ärzte bei den Operationen chirurgische Instrumente benutzten. Dabei kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass chirurgische Geräte bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen als gefährliche Werkzeuge gelten, auch wenn diese bei der Operation ordnungsgemäß benutzt wurden. Unter anderem weisen demnach teleologische Erwägungen darauf hin, da eine erhöhte Gefährlichkeit, durch die sich die Begehungsvarianten des § 224 StGB auszeichnen, auch bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung bestehen kann, wobei es von der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes und der Benutzungsweise im Einzelfall abhängt.