Urkundenfälschung § 267 StGB
Urkundenfälschung
27. Oktober 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Beruht das an mehreren Orten und zeitlich versetzte Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde auf einem einheitlichen Tatplan, so liegt eine einheitliche Urkundenfälschung vor. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Urkunde in verschiedenen Städten verwendet wird.
Weiterlesen »
12. September 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein Fahrzeug, an welches Dublettenkennzeichen angebracht sind, stellt keine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar. Dies ist nur bei Kennzeichen gegeben, welche die Stempelplakette der Zulassungsbehörde aufweisen.
21. August 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Das Fax einer mittel Software bearbeiteten Fotokopie stellt dann eine unechte Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar, wenn es wie eine reine Reproduktion erscheint. [nbsp]
Zwei Delikte bilden eine Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen vorliegt. Ein Wahlbetrug und diesem vorangegangene Urkundenfälschung bilden eine solche Bewertungseinheit nicht.
9. Juli 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Die Urkundenfälschung ist kein eigenhändiges Delikt. Deshalb kann es für die Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Urkundenfälschung ausreichen, Daten zu übermitteln, welche für die Herstellung gefälschter Urkunden benötigt werden.
3. Juli 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Allein Unterschreiben eines Vertrags mit einem Aliasnamen stellt noch keine für das Herstellen einer unechten Urkunde erforderliche Identitätstäuschung dar. Eine Urkundenfälschung scheidet aus.
26. Juli 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.
26. Juni 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
22. März 2016 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Für die Annahme des besonders schweren Falles der "gewerbsmäßigen" Urkundenfälschung ist es nicht erforderlich, dass die angestrebten Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung resultieren. Vielmehr genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bereits, dass die Urkundenfälschung eine notwendige Zwischenstufe für weitere gewinnbringende Handlungen ist.
3. März 2015 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein gefälschter Personenausweis, der eine tatsächlich nicht existierende Behörde als Aussteller erkennen lässt, stellt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar, solange es sich bei dem Namen der Behörde nicht um einen erkennbaren Phantasienamen handelt.