Mord Totschlag
13. August 2019 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Arglosigkeit des Betroffenen im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke entfällt nicht weil der Betroffene sich aufgrund feindseliger Atmosphäre in einem Zustand latenter Angst befindet. Entscheidend ist, ob der Betroffene gerade im Zeitpunkt des Angriffs mit Angriffen auf sein Leben rechnet.
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24. März 2019 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Bloße Anwesenheit des Beschuldigten an einem Tatort reicht für psychische Beihilfe noch nicht aus. Es muss durch das Gericht vielmehr festgestellt werden, inwiefern der Beschuldigte den Tatentschluss des Täters bestärkt oder ihm ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat.
28. Oktober 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat liegt das Heimtückische in den Vorkehrungen, welche der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen. Diese müssen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Hierbei schadet es nicht, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung nicht zweifelsohne arglos ist.
28. April 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Für das Begehen eines heimtückischen Mordes muss der Beschuldigte ein Ausnutzungsbewusstsein gehabt haben. Dieses kann durch das Zusammenwirken mehrerer schuldmindernder Faktoren entfallen. Entsprechende Faktoren sind enthemmende Alkoholisierung, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und das Handeln aufgrund starker Wut- und Rachegefühle.
14. Juli 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein heimtückischer Mord setzt das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit voraus. An einem Kleinkind ist ein solcher Mord grundsätzlich nicht möglich, da Kleinkinder nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig sind. Um daher einen heimtückischen Mord an einem Kleinkind zu verwirklichen, ist es daher erforderlich, dass die Arg- und Wehrlosigkeit von schutzbereiten Dritten ausgenutzt wird.
12. August 2015 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Tritt während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzu, so handelt es sich mangels einer "anderen Straftat" nicht um einen Verdeckungsmord im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB.