Freiheitsberaubung § 239 StGB
Freiheitsberaubung
13. Dezember 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Wendet ein Beschuldigter Gewalt zur Herausgabe einer Sache an und die Herausgabe erfolgt durch den Betroffenen in unmittelbarem und engem Zusammenhang zur Gewaltanwendung, so liegt mangels Herstellen einer stabilen Bemächtigungslage kein erpresserischer Menschenraub vor.
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