Sexueller Missbrauch
10. Februar 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes macht sich ein Beschuldigter nicht strafbar, dessen Körpersekret in den Körper des Betroffenen eindringen, sofern nach der Vorstellung des Beschuldigten die Sexualbezogenheit seiner Handlungen nicht in dem Eindringen des Körpersekrets liegt.
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29. Januar 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Eine vollendete Nötigung ist nur dann gegeben, wenn das Tatopfer die Anzeige gegenüber der Polizei endgültig oder zumindest vorübergehend unterlassen hat.
9. September 2019 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Zur Begründung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen steht es nicht entgegen, dass die Gemeinschaft nur an den Wochenenden ausgeübt wird.
27. Oktober 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bei Betroffenen über 16 Jahren möglich. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dem Beschuldigten die sexuellen Handlungen aufgrund familiärer Machtverhältnisse möglich sind, die dem Beschuldigten eine beherrschende Stellung über den Betroffenen zuweisen.
13. September 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Grundsätzlich stellt das Herunterreißen von Kleidung noch keine sexuelle Handlung im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen dar.
9. Juli 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Für die Annahme der Einwilligung einer widerstandsunfähigen Person, zur Vornahme von sexuellen Handlungen, kann es sprechen, dass sich der Betroffene wiederholt in eine riskante Tatausgangssituation begibt. Dies ist selbst dann gegeben, wenn der Betroffene wiederholt Unterlassensaufforderungen von sich gegeben hat.
10. Mai 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein behördlich Verwahrter im Sinne von § 174a StGB muss auf behördliche Anordnung verwahrt sein. Bei in Jugendheimen untergebrachten Minderjährigen erfolgt die Verwahrung nicht auf behördliche Anordnung, sondern auf die Anordnung des Sorgeberechtigten.