Widerstand g. Vollstreckungsbeamte
21. April 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein KFZ kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellen.
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Geringe Menge
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt ein Beschuldigter dann nicht bei einer einen An- oder Verkaufstakt vorbereitenden Tätigkeit mit sich, wenn in diesem Stadium keine Rechtsgüter Dritter gefährdet sind.
Mord Totschlag
Einen Mord aufgrund der Verwendung gemeingefährlicher Mittel begeht ein Beschuldigter dann nicht, wenn er eine „schlichte“ Mehrfachtötung begeht. Eine solche liegt dann vor, wenn sich der Beschuldigte mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Betroffener richtet.
Notwehr Notstand
14. April 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Im Zuge der Notwehr kann der sofortige Messereinsatz ausnahmsweise auch ohne vorherige Androhung gegenüber dem unbewaffneten Angreifer erforderlich sein, wenn dies bei objektiver Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung das mildeste Mittel ist.
5. April 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Justizvollzugsbeamte, die einem Strafgefangenen ohne Sorgfaltspflichtverletzung einen Freigang gewähren, machen sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn der Gefangene beim Freigang einen Mord begeht
Schwerer Diebstahl
Das Durchbohren einer Terrassentür ist nicht bereits als unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu werten, wenn der Täter anschließend den Türöffnungshebel bedienen wollte, um in das Wohnhaus zu gelangen und dort Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden
17. März 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Eine politische Tatmotivation jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG ist ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes.
Urkundenfälschung
Das Verändern der Fahrzeugidentifikationsnummer eines KFZ stellt ein Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar.
Raub
9. März 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Der Beschuldigte begründet den für eine Wegnahme im Sinne eines Raubes erforderlichen neuen Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache nicht, wenn er diese lediglich von dem Betroffenen entgegennimmt.
Eine Tat kann auch dann auf der Stelle im Sinne eines minder schweren Falls des Totschlags erfolgen, wenn zwischen der Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen ein gewisser zeitlicher Abstand liegt. Dies ist der Fall, wenn der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat.