Handeltreiben mit Drogen
Handeltreiben Drogen
2. September 2024 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein entschuldigender Notstand setzt voraus, dass der Täter in einer gegenwärtigen, nicht anderes abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden.
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3. März 2024 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Anhaltspunkte bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft sein.
5. Februar 2024 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Es steht einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht entgegen, dass die entsprechenden Drogen ohne Wissen der Beteiligten bereits sichergestellt wurden. Die Bemühungen zur Erlangung der Betäubungsmittel begründen trotzdem eine Strafbarkeit.
13. November 2023 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Die kurzzeitige Einstellung des Betäubungsmittelkonsums steht dem Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen.
17. Juni 2023 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln muss für die Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts bemessen werden.
7. Januar 2023 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Für den Erwerb von Betäubungsmitteln muss der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese erlangt haben.
4. Januar 2023 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt es auf den Umfang des geplanten Umsatzes an, auf den die Aufzucht gerichtet ist.
20. September 2021 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Mittäterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird bei einem Drogenkurier weder durch ein Interesse an einer Gewinnerzielung, noch durch seine Risikobereitschaft aufgrund der Einfuhr der Betäubungsmittel, noch durch die Investition von Zeit und Fahrtgeld belegt.
26. Mai 2021 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Es steht der Annahme eines verdeckten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nicht entgegen, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte.
25. Januar 2021 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.