Geringe Menge
11. Mai 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.
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21. April 2020 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt ein Beschuldigter dann nicht bei einer einen An- oder Verkaufstakt vorbereitenden Tätigkeit mit sich, wenn in diesem Stadium keine Rechtsgüter Dritter gefährdet sind.
2. Juni 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Verurteilt das Gericht einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so darf ein etwaiges Streben nach Gewinn nicht zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden.
22. April 2017 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Der gleichzeitige Besitz von verschiedenen, zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittelmengen stellt nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar.