Eine drogenbedingte Fahrunsicherheit nach dem § 316 StGB kann nicht allein aufgrund des Blutwirkstoffbefundes angenommen werden.
In seinem Beschluss vom 2. August 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 231/22) ausgeführt, wann eine drogenbedingte Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB vorliegt. Der Angeklagte im hiesigen Fall fuhr mit Cannabis sowie Amphetaminen im Blut, was durch einen Bluttest festgestellt werden konnte. Das Landgericht Gießen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Der Bundesgerichtshof wendet jedoch ein, dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit gem. des § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Stattdessen bedarf es weiterer aussagekräftiger Beweiszeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.