Beweiswürdigung / "Verspäteter" Zeuge
Im konkreten Fall war der für einen Rotlichtverstoß „verspätete“ Zeuge nicht in der polizeilichen Unfallaufnahme in Erscheinung getreten. Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Zeuge ihn angeblich erst zu einem nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf den Unfall angesprochen habe. Das Kammergericht Berlin hat (mit Beschluss vom 11. März 2009,Az. 12 U 78/08) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht daran zweifelt, dass der „verspätete“ Zeuge überhaupt am Unfalllort anwesend war.