Beweisverwertungsverbot, wenn Beifahrer wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ermächtigungsgrundlage auf Btm durchsucht wird.
Das Amtsgericht Köln hat in seinem Verfahren 585 Ds 223/09 einen Angeklagten von einem Vorwurf „“Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz““ freigesprochen, der als Beifahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf Drogen durchsucht worden ist.
Im Rahmen der Durchsuchung hatte die Polizei “illegale Betäubungsmittel“ in Form von Marihuana “in geringer Menge“ aufgefunden. Der Angeklagte soll nach dem Auffinden gegenüber der Polizei angegeben haben, dass man in der gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Wohnung noch weiteres Marihuana finden würde. Bei der daran anschließenden “Hausdurchsuchung“ wurde Amphetamin in geringer Menge gefunden.
Das Amtsgericht hat in beiden Tatkomplexen ein absolutes Verwertungsverbot angenommen. Weder die Durchsuchung des Angeklagten noch die Hausdurchsuchung waren rechtmäßig, da eine Ermächtigungsgrundlage für beide Durchsuchungen nicht vorhanden war.
Gem. § 36 Abs. 5 StVO darf nur der Fahrer kontrolliert werden. Für die Durchsuchung gem. § 102 StPO ist erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beifahrers vorliegen. Dass der Fahrer bei einem Drogenschnelltest positiv getestet worden ist, gibt der Polizei nicht das Recht, ohne weitere Anhaltspunkte auch den Beifahrer zu durchsuchen. Anhaltspunkte, dass die Durchsuchung zur Eigensicherung der Beamten durchgeführt worden ist, lagen nicht vor.
Auch die Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl war rechtswidrig. Es lag keine wirksame Einwilligung aller Familienangehörigen vor. Insbesondere hätte durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen werden müssen, dass die Hausdurchsuchung nur mit einer Einwilligung durchgeführt werden kann.