Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen.
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 94/20) damit, ob eine Bestellung über ein Internetportal unter unbefugter Verwendung von Konto- oder Kreditkartendaten den Tatbestand des Computerbetrugs verwirklichen kann. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bestellte in einem Onlineportal Waren im Gesamtwert von 8.981,79 € in der Absicht, diese nicht selbst zu bezahlen. Er verwendete deshalb bei der Bestellung die zuvor im Darknet erworbenen Kreditkartendaten eines Dritten sowie die Anmeldedaten und das Passwort für das Onlineportal einer weiteren Person, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Waren wurden ausgeliefert. Dem Betreiber des Onlineportals entstand dabei im Wege des „Charge-Back“ ein Schaden in Höhe von 7.844,25 €. Der Tatbestand des Computerbetrugs setzt die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges voraus. Das so manipulierte Ergebnis muss vermögensrelevant sein und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung getäuscht wird, welche über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet.