Bestellt der Käufer Drogen im Ausland und bleibt es dabei dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet eine Strafbarkeit des Käufers wegen einer mittäterschaftlichen Einfuhr von Btm regelmäßig aus.
Mit Beschluss vom 25.9.2012 hob der 4. Strafsenat des BGH (4 StR 137/12) die Verurteilung eines Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter “Einfuhr von Betäubungsmitteln“ auf.Der Angeklagte hatte bei einem auf Mallorca lebenden Drogenhändler “Kokain“ bestellt und von diesem insgesamt 1065 Gramm Kokain erhalten. Die Einfuhr des Kokains nach Deutschland organisierte der Drogenhändler selbst und bediente sich dabei anderen Drogenkurieren. Obwohl das Kokain in Deutschland auf Anweisung des Angeklagten übernommen wurde, sah der BGH darin keine täterschaftliche Einfuhr.Diese scheide regelmäßig aus, wenn sich der Käufer darauf beschränkt, “Betäubungsmittel“ im Ausland zu bestellen und es dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen bleibt, wie die bestellten Drogen nach Deutschland gelangen. In diesen Konstellationen sei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und das Vorhandensein von Tatherrschaft, nicht im erforderlichen Umfang gegeben. Denn Tatherrschaft würde voraussetzen, dass die Durchführung und der Ausgang der Einfuhr von Betäubungsmitteln maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen. Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt, da der Angeklagte lediglich eine Übernahme in Deutschland angewiesen hat. Das Verbringen des Rauschgifts über die deutsche Grenze war hingegen nicht Teil des vereinbarten Gesamtkonzepts.