Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile eines Kindes nur dann sexueller Missbrauch, wenn es sich um Feststellungen von einiger Erheblichkiet handelt
Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile eines Kindes erfüllen erst dann den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, wenn es sich um Handlungen von einiger Erheblichkeit handelt, wobei Feststellungen zur Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen getroffen werden müssen.
In seinem Beschluss vom 23.7.2013 – 1 StR 204/13 hob der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Fürth auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte einen 13-jährigen Jungen am bekleideten Oberkörper berührt, als dieser einmal am Spielfeldrand und einmal im Auto neben ihm saß. Nach Ansicht des BGH konnten die Berührungen am bekleideten Oberkörper nicht als sexuelle Handlungen bewertet werden, da diese gemäß § 184g Nr. 1 StGB „von einiger Erheblichkeit“ sein müssen. Handele es sich um Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile, so würden diese nicht ohne Weiteres Handlungen von einiger Erheblichkeit darstellen. Vielmehr bedürfe es jedenfalls näherer Feststellungen zur Art, Intensität und Dauer der Berührungen, um sie als sexuelle Handlung einstufen zu können. Derartige Feststellungen hatte das Landgericht nicht getroffen.