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Beleidigung Verleumdung

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Beleidigungsfreie Sphäre für Strafgefangene

Im Zuge der Briefkontrolle von Strafgefangenen gilt es zu beachten, dass ihnen innerhalb besonders enger Lebenskreise eine aus den Grundgedanken des Art.[nbsp]2[nbsp]Abs.[nbsp]1[nbsp]GG (Grundgesetz) folgende beleidigungsfreie Sphäre zusteht.

In dem Beschluss vom 17. März 2021 (2 BvR 194/20) musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der grundrechtlich verankerten sog. „beleidigungsfreien Sphäre“ auseinandersetzen. Vorliegend war der Beschwerdeführer in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen, von wo aus er einen Brief an seine ehemalige Verlobte und Mittäterin schrieb. Der Brief enthielt Äußerungen über seine Vorgesetzten („[…] ich kenne das echte „Arschloch“ noch nicht, über das echt jeder lästert, weil es echt ein Prolet sein soll!“) und über den „[…] scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern“. Der Brief wurde deshalb angehalten, wogegen sich der Beschwerdeführer wendete. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass es zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung im Rahmen des Art.[nbsp]2[nbsp]Abs. 1 GG gehört, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Im Strafrecht werde dem Rechnung getragen, indem bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zugestanden wird, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Dieser Schutz der Vertrauenssphäre gehe auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft. Dies gelte auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen. Der Grundrechtsschutz wirke sich dabei gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt. Diese Grundsätze hätten bei der Entscheidung, den Brief anzuhalten, berücksichtigt werden müssen.

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