Für eine Mittäterschaft ist nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst notwendig.
Beihilfe oder Mittäter: Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) in seinem Beschluss vom 23. März 2023 beschäftigen. Der Angeklagte im hiesigen Fall erfuhr, dass eine Bekannte ihr Wohnhaus verkauft hatte und erzählte dies seinem Beifahrer. Dieser fragte daraufhin nach weiteren Informationen und sie beschlossen, das Geld aus dem Hausverkauf an sich zu bringen. Am Tattag fuhren sie mit weiteren Komplizen zum Haus der Geschädigten, wobei der Angeklagte während des Überfalls im Wagen wartete. Für den Überfall gab der Angeklagte seinen Komplizen zuvor eine Dienstjacke der Deutschen Post. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen tateinheitlicher Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, besonders schweren Raub und besonders schwerer Erpressung. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss jedoch fest, dass es sich dabei um eine Mittäterschaft handelt. Zur Tatherrschaft führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Angeklagte wesentlichen Einfluss auf das Stattfinden der Tat hatte, da er den Tipp sowie essentielle Informationen lieferte. Zwar war er nicht an der weiteren Tatplanung beteiligt, jedoch stütze sich der Plan auf seiner Bereitschaft, die Dienstjacke der Deutschen Post zur Verfügung zu stellen. Auch seine Fahrdienste waren für den Taterfolg bedeutsame Beiträge. Zuletzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch sein Tatinteresse aufgrund hoher Schulden zu berücksichtigen ist.