Bei einer Unfallflucht sind im Rahmen der Strafzumessung die Verletzungen des Geschädigten zu berücksichtigen. Im Falle eines tödlichen Unfalls kann auch ohne Verschulden am Unfall für die Unfallflucht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden.
Nach einer Entscheidung des OLG Franfurt (Main) – 3 Ss 356/11 – können im Rahmen der Strafzumessung beim Vorwurf der “Fahrerflucht“ die eingetretenen Schäden berücksichtigt werden.
Im Verfahren des OLG Frankfurt (Main) hatte ein Autofahrer unverschuldet ein Kind (D) überfahren. Obwohl der Fahrer die schweren Verletzungen des Kindes bemerkt hatte, fuhr er, ohne seinen Gestellungspflichten zu genügen, davon. Das Kind ist verstorben.
Das Amtsgericht Frankfurt (Main) hatte den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der “Strafe“ wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das “Strafmaß“ bei Fahrerflucht beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Das Landgericht Frankfurt (Main) verurteilte den Fahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Aufgrund der Strafhöhe konnte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht hat dazu die “Fahrerlaubnis“ entzogen und eine “Sperre“ für die Neuerteilung des “Führerscheins“ von 18 Monaten verhängt.
Die Revision des Autofahrers hat das OLG verworfen.
Das OLG hat ausgeführt:
„“Das Landgericht durfte dem Angeklagten strafschärfend anlasten, dass D bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten und der Angeklagte dies erkannt hatte. Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch “§ 142 StGB“ geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist.““