Bei einer Freiheitsberaubung muss die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen aufgehoben werden. Fesseln der Hände genügt hierfür nicht.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Freiheitsberaubung muss die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen aufgehoben werden. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. September 2014 (2 StR 296/14) damit, ob das Fesseln der Hände des Betroffenen geeignet ist, den Tatbestand der Freiheitsberaubung zu erfüllen. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt bedrohten und fesselten die Beschuldigten die Betroffene mit Kabelbindern an den Händen. Hierdurch sollte die Betroffene gezwungen werden, die Kasse des von ihr betreuten Bowling-Centers zu öffnen. Als einer der Beschuldigten nach Vollendung des Raubes zurückkehrte, um ein vergessenes Reizstoffsprühgerät zu holen, konnte er die Betroffene nicht mehr entdecken, weshalb er annahm, diese sei geflohen. Tatsächlich versteckte sich die Betroffene unter der Ladeneinrichtung. Der Bundesgerichtshof lehnt in seinem Beschluss eine Freiheitsberaubung bezüglich der Betroffenen ab. Wird der Betroffene eines Raubüberfalls nur an den Händen gefesselt, wird seine Fortbewegungsfreiheit noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt hierin noch keine Freiheitsberaubung.