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Mord Totschlag

Anwalt für Strafrecht: Mord

Autofahrer rast in Menschenmenge

Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel erfasst die „schlichte“ Mehrfachtötung nicht.

In seinem Beschluss vom 10. November 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 192/22) mit dem Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel beschäftigen. Der Angeklagte im vorliegenden Fall fuhr mit seinem Auto in die Menschenmenge des Rosenmontagszugs, um eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten. Verletzt wurden dabei über 80 Personen. Das Landgericht Kassel verurteilte den Angeklagten daraufhin unter anderem wegen versuchten Mordes in 89 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. Als Mordmerkmal stellte das Landgericht die Heimtücke und die Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel fest. Auch der Bundesgerichtshof stellte klar, dass diese im hiesigen Fall vorliegen, erörterte jedoch genauer das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel und grenzte es von der Mehrfachtötung ab. Demnach ist das Mordmerkmal erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Das Mordmerkmal umfasst jedoch nicht die Mehrfachtötung, die vorliegt, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und dabei keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden. Der Angeklagte im hiesigen Fall hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshof insbesondere keine Kontrolle darüber, welche der Personen durch umherfliegende Gegenstände in Lebens- und Lebensgefahr geraten würden, sodass das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel hier einschlägig ist.

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