Körperverletzung
21. August 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Die Verursachung von leichtem Schmerz genügt bereits, um eine körperliche Misshandlung, im Sinne einer Körperverletzung darzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Verletzungshandlung Verletzungsfolgen verursacht.
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Betrug
Greift der Beschuldigte nach Erteilung einer Einzugsermächtigung auf das Vermögen des Betroffenen zu, so begeht er auch dann keinen Computerbetrug, wenn er wegen Verletzung einer Vorleistungspflicht nicht berechtigt war, die Forderungen einzuziehen.
Urkundenfälschung
Das Fax einer mittel Software bearbeiteten Fotokopie stellt dann eine unechte Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar, wenn es wie eine reine Reproduktion erscheint. [nbsp]
Handeltreiben Drogen
Der Verkauf des Grundstoffs, für die Herstellung von Betäubungsmitteln, ist dann kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn der Verkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist.
Erschleichung von Leistungen
Um sich wegen der Erschleichung von Beförderungsleistungen (Schwarzfahren) strafbar zu machen, ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte eine Schutzvorrichtung oder Kontrolle umgeht, bevor er ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt.
Schwerer Diebstahl
Eine Sache wird auch dann aus einem verschlossenen Behältnis, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls entwendet, wenn das Behältnis mit einem Schlüssel geöffnet wird, der besonders gesichert war.
Zwei Delikte bilden eine Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen vorliegt. Ein Wahlbetrug und diesem vorangegangene Urkundenfälschung bilden eine solche Bewertungseinheit nicht.
Sexuelle Nötigung
20. August 2018 von Steffen Dietrich | Kommentar schreiben
Dem Beschuldigten muss für Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung die belästigende Natur seiner Handlungen bewusst gewesen sein. Entsprechendes Bewusstsein ist dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene seine Abneigung gegenüber dem belästigenden Verhalten nicht zum Ausdruck gebracht hat.
Diebstahl
Der Beschuldigte handelt ohne Zueignungsabsicht bezüglich einer Sache, wenn er sich lediglich deren Inhalt aneignen will. Ist der erwartete Inhalt nicht in der Sache, so ist keine Strafbarkeit wegen Diebstahl des Behältnisses gegeben.
Kinderpornografie
Ein öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB kann entfallen, wenn der Beschuldigte den Zugang zu kinderpornographischem Schriften durch Zugangshindernisse schützt. Das reine Erfordernis kinderpornographisches Material auf einem Internetportal zu posten, stellt kein hinreichendes Zugangshindernis dar.