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Nötigung

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Ausnutzung der Machtposition

Für eine Nötigung können auch frühere Drohungen relevant werden, wenn sie in der Tatgegenwart eine fortwirkende Drohwirkung entfalten.

In seinem Beschluss vom 8. März 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) mit der Nötigung auseinandergesetzt. Im hiesigen Sachverhalt betreute der Angeklagte, der als Hochschullehrer an einer Universität tätig war, die aus Vietnam stammende Geschädigte. Die Geschädigte war durch ein gefördertes Promotionsvorhaben an der Universität und sprach nur unzureichend Deutsch. Bei mehreren Treffen drohte der Angeklagte ihr mit der Beendigung der Zusammenarbeit, wenn sie sich nicht von ihm auf ihr Gesäß schlagen lässt. Bei weiteren Treffen forderte er sie erneut auf, ihr Gesäß zu entblößen, um sie zu schlagen, drohte ihr dort aber nicht mit der Beendigung der Zusammenarbeit. Das Landgericht Göttingen wertete die Fälle ohne explizite Drohung nicht als Nötigung. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Beschluss jedoch auf die nicht in Blick genommene mögliche konkludente Drohung. Demnach können auch frühere Drohungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten. So kann im Einzelfall auch das ausnutzen einer „Drohkulisse“ ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird.

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