Ausländerzentralregister ist teilweise europarechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Verfahren C 526/06 entschieden, dass das in Deutschland geführte Ausländerzentralregister gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG verstößt. Durch das Ausländerzentralregister werden nicht deutsche Unionsbürger, die in Deutschland leben, diskriminiert. Das Ausländerzentralregister verfolgt zwar durch die systematische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten den legitimen Zweck der Kriminalitätsbekämpfung, doch ist eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Unionsbürgern nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des EuGH führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften über das Ausländerzentralregister. Vielmehr sind die Vorschriften eurporechtskonform auszulegen. Das Ausländerzentralregister darf nicht mehr auf Unionsbürger angewendet werden.