Abgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen können eine ausbeuterische Zuhälterei nahelegen.
Ausbeuterische Zuhälterei: Mit diesem Thema hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 418/22) in seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 auseinandergesetzt. Der Angeklagte wohnte für sechs Monate mit einer Prostituierten, mit der er eine Liebesbeziehung führte, zusammen in einer Mietwohnung. In dieser Zeit erwirtschaftete sie mindestens 97.000,00 €, von denen der Angeklagte mindestens 26.000,00 € für eigene Zwecke benutzte. Nachdem sie sich nach den Prostitutionserlösen erkundete, gab er vor, sie an zu erwarteten Einnahmen zu beteiligen, um sie zu besänftigen. Das Landgericht Düsseldorf würdigte dieses Verhalten als ausbeuterische Zuhälterei im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Beschluss jedoch, dass eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren. Die Freundin des Angeklagten hat jedoch etwa 72.000,00 € behalten, was knapp 74 % ihrer Einnahmen entspricht. Auch hätte sie nach den getroffenen Feststellungen die Prostitution jederzeit aufgeben können.