Worte im Sinne des § 201 StGB sind dann öffentlich gesprochen, wenn sich ein Polizeibeamter bei einer Versammlung unter freiem Himmel an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis wendet, da der Beamte unter diesen Bedingungen nicht sicherstellen kann, dass seine Äußerungen nicht durch umstehende Teilnehmer oder Passanten wahrgenommen werden.
Mit dem Straftatbestand des § 201 StGB, der die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes regelt, hat sich das Oberlandesgericht Celle in dem Beschluss vom 22. November 2023 befasst. Der Angeklagte lief mit aktivierter Videofunktion auf seinem Handy durch die Stadt und traf dabei auf einen Polizeibeamten, der sich im Dienst befand, aber zivil gekleidet war. Das Gespräch mit dem Polizeibeamten nahm der Angeklagte daraufhin auf, ohne dass der Beamte davon wusste. Nach einer polizeilichen Durchsuchung, bei der das Video auf dem Notebook des Angeklagten entdeckt wurde, verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Das Oberlandesgericht erklärt, dass es strittig ist, wie sich die Vorschrift bei einem Wortwechsel zwischen Polizeibeamten und Privatpersonen im Zusammenhang mit Demonstrationen bzw. Versammlungen unter freiem Himmel sowie bei Äußerungen in belebter Umgebung verhält. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle sind die Worte im Sinne der Vorschrift öffentlich gesprochen, wenn sich ein Polizeibeamter bei einer Versammlung unter freiem Himmel an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis wendet, da der Beamte unter diesen Bedingungen nicht sicherstellen kann, dass seine Äußerungen nicht durch umstehende Teilnehmer oder Passanten wahrgenommen werden. Auch im vorliegenden Fall erschien eine Mithörmöglichkeit für andere naheliegend. Für eine Beurteilung dessen bedarf es laut des Gerichts genauerer Feststellungen zu der Gesprächssituation, weshalb eine erneute Verhandlung vonnöten ist.