Auch eine durch den Beschuldigten im Rahmen des eigenen Strafverfahrens erfolgte falsche Verdächtigung einer bis dahin völlig unverdächtigen Person erfüllt den Tatbestand des § 164 StGB
Der Angeklagte hatte während des gegen ihn geführten Strafverfahrens (Verstoß gegen Sprengstoffgesetz) wiederholt wahrheitswidrig behauptet, die sichergestellten Feuerwerkskörper gehörten nicht ihm, sondern seinem Sohn. Der BGH (Urt. v. 10.02.2015 – 1 StR 488/14) hatte nun zu entscheiden, ob hier tatsächlich eine falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB vorliegt oder ob der Tatbestand des § 164 StGB wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens einzuschränken sei. Eine solche Tatbestandseinschränkung kommt laut BGH hier jedoch nicht in Betracht. Zunächst einmal ist diese ausgeschlossen, wenn bei den Ermittlungen überhaupt kein anderer als Täter in Betracht kommt und durch die falsche Verdächtigung eine andere bis dahin völlig unverdächtige Person (hier der Sohn) erstmalig konkret verdächtigt wird. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für § 164 StGB auch kein Selbstbegünstigungsprivileg – wie bspw. in § 258 Abs. 1 und Abs. 5 StGB – vorgesehen hat, welches eine Tatbestandseinschränkung auslösen könnte. Schließlich lässt sich eine Tatbestandseinschränkung auch nicht aus dem Recht der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten ableiten. Die Selbstbelastungsfreiheit gebe ihm zwar das Recht, sich nicht zu den Vorwürfen äußern zu müssen, gewähre ihm aber kein „Recht zur Lüge“.