Der Angeklagte, der seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, lebte zuletzt in einem Gebiet, das insbesondere zum Ausführen von Hunden genutzt wird. Da der Angeklagte Angst vor Hunden hat, kam es bereits häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Hundehaltern.
In seinem Beschluss vom 25. Mai 2022 entscheid der Bundesgerichtshof (4 StR 36/22) über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums. Der Angeklagte, der seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, lebte zuletzt in einem Gebiet, das insbesondere zum Ausführen von Hunden genutzt wird. Da der Angeklagte Angst vor Hunden hat, kam es bereits häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Hundehaltern. In einem Fall forderte er den Geschädigten barsch auf, seinen Hund wieder anzuleinen. Danach besprühte er das Tier mit einem Tierabwehrspray. Daraufhin schlug er den Geschädigten mit einem Stock gegen den Kopf und die Schulter, weil er sich von diesem bedroht fühlte. Das Landgericht Bielefeld nahm in diesem Fall eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB an. Einen Erlaubnistatbestandsirrtum, welcher vorliegt, wenn der Täter über das Vorliegen aller Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrt, verneinte es. Demnach habe der Geschädigte den Angeklagten nicht angegriffen und auch habe sich der Angeklagte nicht irrig ein Geschehen vorgestellt, bei dem die Schläge gerechtfertigt wären. Stattdessen habe er das Geschehen krankheitsbedingt fehlinterpretiert. In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass auch ein krankheitsbedingter Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen lässt. Daher müsse die krankheitsbedingte Fehlvorstellung des Angeklagten konkretisiert werden.