Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Vorschrift erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet.
Ein Richter kann gemäß § 339 StGB wegen Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn er sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Wann eine solche „Beugung des Rechts“ genau vorliegen kann, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2021 (4 StR 83/20). Vorliegend hatte ein Strafrichter am Amtsgericht in vier Bewährungssachen den Verurteilten die noch nicht erfüllten Bewährungsauflagen erlassen und dies mit einem angeblichen Personalmangel des Gerichts begründet. So hatte ein Verurteilter 267 Stunden der insgesamt auferlegten 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet und beantragt, die restlichen Arbeitsstunden in Geldleistungen zu erbringen. Obwohl der Verurteilte die Geldauflage nicht erfüllte, erließ der Strafrichter die restliche Bewährungsauflage und führte als Begründung aus, dass das Gericht die bisherigen Standards der Bewährungsüberwachung mit weniger Personal nicht mehr leisten könne. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Strafrichter nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat. Zwar habe der Strafrichter rechtswidrige Entscheidungen getroffen, jedoch erweisen sich diese nicht als elementare Rechtsverstöße im Sinne von § 339 StGB. Erfasst werden davon nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet. Der Strafrichter habe vorliegend aber nicht willkürlich gehandelt, sondern Ermessenserwägungen angestellt und seine Entscheidungen nicht ausschließlich an sachfremden Kriterien ausgerichtet. Darüber hinaus habe er nicht in der Absicht gehandelt, eine ermessensfehlerfreie Anwendung des Rechts generell zu verweigern. Er habe den Erlass der Bewährungsauflagen aus zumindest noch vertretbaren Gründen für möglich gehalten und habe darauf vertraut, dass das Beschwerdegericht, wenn es seiner Rechtsauffassung nicht folgt, die Entscheidungen aufheben würde, und sei sodann auch gewillt gewesen, die Entscheidungen des übergeordneten Gerichts zu berücksichtigen.