Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
Der § 63 StGB regelt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und stellt eine außerordentlich belastende Maßnahme dar und darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldunfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. In seinem Beschluss vom 25. August 2020 (2 StR 263/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Zusammenhang zwischen einer die Schuldunfähigkeit begründeten Erkrankung und der festgestellten Tat äußern. Vorliegend hatte der Angeklagte seiner Mutter mit einer Gartenhake oder einem Beil einen Schlag gegen den Kopf versetzt und als Tatmotiv angegeben, dass seine Mutter ihm „seit 15 Jahren jeden Tag auf den Sack“ gegangen war. Da bei dem Angeklagten in der Vergangenheit eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden war, war das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch zur Tatzeit unter paranoider Schizophrenie gelitten habe und er deshalb schuldunfähig war. Es hatte daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung jedoch aus, dass nicht hinreichend dargelegt worden war, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat sicher schuldunfähig war. Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führe für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich sei vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.