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Betäubungsmittelstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht

Ab wann kann von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gesprochen werden?

Sondierende Gespräche über mögliche Betäubungsmittelgeschäfte stellen lediglich Vorbereitungshandlungen dar.

Ob sich der Angeklagte wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, musste der Bundesgerichtshof (3 StR 411/23) in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2023 entscheiden. Der Angeklagte gab seinem Drogenlieferanten, der nach „Läufern“ für sein Drogengeschäft suchte, einen möglichen Tipp. Der Angeklagte gab ihm die Kontaktdaten eines möglichen „Läufers“ weiter. Ob es schließlich auch zu einem Tätigwerden kam, ist nicht geklärt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten dafür wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass allgemein sondierende Gespräche über die Möglichkeit und eventuelle Modalitäten zukünftiger Betäubungsmittelgeschäfte keine Strafbarkeit wegen vollendetem Handeltreiben begründen. Vielmehr sind dies straflose Vorbereitungshandlungen.

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