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Mord Totschlag

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Totschlag

Aus dem Fenster stoßen: Versuchter Totschlag?

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt.

Wann von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 340/24) in seinem Beschluss vom 5. September 2024 konkretisiert. Der Angeklagte schob den Geschädigten in Richtung eines offenen Fensters mit einem nicht vollständig herabgelassenen Rollladen. Als der Angeklagte den Geschädigten gegen das Fenster stieß, brach der Rollladen aus der Schiene, sodass der Geschädigte mehrere Meter in die Tiefe stürzte. Der Geschädigte kann seit dem Vorfall nur noch eingeschränkt sprechen und laufen. Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss jedoch aus, dass das Landgericht die subjektive Tatseite näher hätte erörtern müssen. Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt. Besonders bei spontanen und unüberlegten Handlungen kann nach Auffassung des BGH’s jedoch nicht allein aus dem Bewusstsein der Gefahr eines möglichen tödlichen Ausgangs darauf geschlossen werden, dass das voluntative Vorsatzelement vorliegt, Vielmehr müssen die Besonderheiten der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt werden. Der BGH führt aus, dass die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes hier zwar nicht fernliegt, die Sache jedoch aufgrund des Rechtsfehlers neuer Verhandlung bedarf.

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