Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auch dann beendet, wenn die Betäubungsmittel durch die Polizei sichergestellt werden. Eine (sukzessive) Beteiligung an der Tat ist dann nicht mehr möglich.
Der Bundesgerichtshof (5 StR 157/24) hat sich in seinem Beschluss vom 25. April 2024 im Betäubungsmittelstrafrecht bewegt. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Bremen unter anderem wegen der Beihilfe zur Einfuhr mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. In seinem Beschluss stellt er klar, dass die Einfuhrtat beendet ist, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist. Auch die Sicherstellung durch die Polizei führt zur Beendigung der Einfuhrtat, sodass keine (sukzessive) Beteiligung mehr möglich ist. Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall erst nach Sicherstellung des Kokains gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch keine Beihilfe zur Einfuhr der Betäubungsmittel mehr möglich. Die Revision des Angeklagten erzielt damit einen Teilerfolg.