Es handelt nicht schon derjenige unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten rechtswidrig erlangt hat.
Nachdem das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen Computerbetrugs verurteilte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 80/24) in seinem Beschluss vom 14. März 2024 feststellen, ob diese Entscheidung rechtsfehlerhaft ist. Der Angeklagte war Teil einer Bande, die, indem sie sich als falsche Polizeibeamten ausgaben, Senioren um ihr Erspartes brachten. Dafür wurden die Geschädigten dazu veranlasst, ihre Bankkarte sowie Geheimnummer herauszugeben, womit der Angeklagte dann anschließend an Geldautomaten Geldauszahlungen tätigte. Das Landgericht sah darin unter anderem einen Computerbetrug. Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. Demnach handelt nicht schon derjenige unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr handelt es sich bei einer derartigen Abhebung am Bankautomaten nur um einen Computerbetrug, wenn auch die Abhebung an einem Bankschalter rechtlich als Betrug gewertet werden würde. Der Angeklagte hat die Karten und Geheimnummern aber hier von den berechtigten Karteninhabern erhalten. Dass die Geschädigten über die Art der Verwendung der Karte getäuscht wurden, macht das Verwenden der Karte nicht zu einem unbefugten Verwenden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.