Kein Verwertungsverbot bei Verfahrensrüge hinsichtlich des rechtsanwaltlich vertretenden Mitbeschuldigten
Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Rechtsanwalt eines Beschuldigten über die anstehende Vernehmung zu unterrichten, führt laut BGH – 1 StR 691/08 nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines rechtsanwaltlich vertretenen Mitbeschuldigten. Der BGH ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 168 c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO lediglich dem Schutz des Beschuldigten dient. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten soll bei der Vernehmung anwesend sein können. Der Mitbeschuldigte oder sein Rechtsanwalt haben dagegen bei der Vernehmung des Beschuldigten kein Anwesenheitsrecht.