Erheblichkeitsgrenze bei Fremdschaden
Ab wann nach einer Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen wird und damit der Führerschein abzugeben ist, wird bei Sachschaden durch die Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Mai 2008 – 5/9a Qs 5/08 – soll ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab einem Schaden von mindestens 1.400,00 ? vorliegen.Bisher ging die überwiegende Rechtsprechung von einem Schaden von mindestens 1.300,00 ? aus. Die Erheblichkeitsgrenze kann für einen Autofahrer existentiell sein, da ab Überschreiten der Grenze in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängt wird.Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie unter: www.strafverteidiger-fahrerflucht.de