Keine vollendete Einfuhr von Btm auf dem Postweg, wenn Btm bei Zollkontrolle im Ausland entdeckt und überwacht nach Deutschland transportiert werden
In seiner Entscheidung vom 15.02.11 – 1 StR 676/10 – hat der BGH entschieden, dass eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wenn die Drogen bereits durch einen ausländischen Zoll entdeckt und aufgrund einer Absprache der auslänsichen und deutschen Zollbehörden im Wege eines überwachten Weitertransports nach Deutschland verbracht werden.
Häufig kommt es vor, dass Drogen per Post nach Deutschland eingeführt werden sollen. Diese Übersendung stellt regelmäßig in dem Moment, in welchem die Drogen die Grenze passieren, eine vollendete Einfuhr von Drogen dar.
Sobald aber die Drogen nach Entdeckung durch einen ausländischen Zoll nach Absprache mit den deutschen Behörden nach Deutschland eingeführt werden, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des vorgestellten Kausalverlaufs vor.
„“Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung beruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der deutschen und brittischen Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde.““
Der überwachte Weitertransport hat eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt, die sich nicht mehr in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat.
Deshalb scheidet eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: