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Körperverletzung

Anwalt für Strafrecht: Raub

Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die

Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB

Die für den “Raub“ nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter bei gewaltsamer Ansichnahme eines Mobiltelefons lediglich beabsichtigt, den Speicher zu durchsuchen und die dabei aufgefunden Bilddateien zu kopieren. Durch dieses Verhalten eignet er sich weder den Sach- oder Substanzwert des Mobiltelefons an, noch wird dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert.

Das Kopieren der aufgefundenen Bilddateien stellt zwar einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache dar, führt aber nicht zu einer Strafbarkeit wegen “Raubes“, da die Bilddateien durch das Kopieren nicht verbraucht werden.

Auch der Einsatz von Gewalt, um die Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung zu erreichen oder den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern, begründet keine Strafbarkeit nach § 249 StGB. Dem Täter fehlt es hierbei an dem für die Aneignung erforderlichen Willen, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren 3 StR 392/11 und hob damit die vom Landgericht Duisburg ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen “Raubes“ und “gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nach Ansicht des BGH lediglich den Tatbestand der “Nötigung“ nach § 240 Abs. 1 StGB.

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