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Arten von Drogen

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Btm

Vermittelt der Täter Drogengeschäfte über große Mengen Marihuana zwischen ihm bekannten Erwerbern und Verkäufern in den

Vermittelt der Täter Drogengeschäfte über große Mengen Marihuana zwischen ihm bekannten Erwerbern und Verkäufern in den Niederlanden, so ist er lediglich als Gehilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Btm) zu bestrafen, wenn er keinen Einfluss auf angefragte Mengen und deren Preise hatte, sondern lediglich bei der Abwicklung des Kaufs anwesend war.

Mit Beschluss vom 14.08.2012 – 3 StR 274/12 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei bloßer Vermittlung und Begleitung eines fremden Umsatzgeschäfts keine Täterschaft, sondern lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt. Denn dem Gericht zufolge ist Mittäter ausschließlich derjenige, der nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Vermittelt und begleitet der Täter jedoch nur fremde Umsatzgeschäfte, so stelle dies keine ausreichend gewichtige Aktivität des Täters dar.Damit wurde die Verurteilung des Angeklagten vor dem Landgericht Bückeburg wegen täterschaftlichem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verworfen, da der Angeklagte nach Ansicht des BGH keinen eigenen Einfluss auf die Tat hatte. Er konnte weder Menge noch Preis für den Weiterkauf bestimmen und wirkte nur an der Tat mit, um eine vergleichsweise geringe Entlohnung zu erhalten und sich als Vermittler bekannt zu machen. Dies begründe an sich noch keine ausreichend gewichtigen Aktivitäten, die eine Täterschaft des Angeklagten hätten begründen können.

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