Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme einer im Zuge einer Behandlung im Krankenhaus entnommenen Blutprobe führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Die durch die Auswertung der Blutprobe gewonnene Erkenntnis – hier die Blutalkoholkonzentration – gehöre nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung und entstamme auch nicht dem besonders vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch. Sie sei schließlich auch über eine Anordnung nach § 81a StPO zu erzielen.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. September 2011 – 3-91/11