Soll einer Prostituierten der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt werden, so stellt dies nur dann eine versuchte schwere räuberische Erpressung dar, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich erbracht worden ist.
In seinem Beschluss vom 1. August 2013 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass keine versuchte schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, wenn einer Prostituierten der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt vor einvernehmlicher Erbringung der abgesprochenen sexuellen Handlung abgenötigt werden soll. Zur Begründung führt der BGH an, dass die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ohne Entgelt keinen für § 253 Abs. 1 StGB erforderlichen Vermögenswert innehat, da jede bindende Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem Schutz der Menschenwürde unvereinbar ist. Daher könne allenfalls bei freiwillig erbrachten sexuellen Handlungen von einer durch die Rechtsordnung nicht missbilligten Dienstleistung und damit von einem Vermögensbestandteil gesprochen werden. Dem stehe auch das 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) nicht entgegen, nach dem eine Prostituierte erst dann eine rechtswirksame Forderung erwirbt, wenn die sexuelle Handlung gegen ein zuvor vereinbartes Entgelt vorgenommen wurde. Dem gegen den Willen der Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr sei vielmehr mit den Tatbeständen der sexuellen Nötigung (§§ 177, 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 1) StGB entgegenzutreten.