Bei der unerlaubten Betäubungsmittelabgabe gilt für die nicht geringe Menge von Fentanyl ein Grenzwert von 75 mg.
In seiner Entscheidung vom 29.4.2013 – Ss 259/12 legte der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Nürnberg den Grenzwert für die nicht geringe Menge bei Fentanyl fest, der 75 mg beträgt. Dazu verglich das OLG die Wirkung des Fentanyls mit der Wirkung von Heroin und stellte bei seiner Bestimmung zudem auf opiatgewohnte Personen ab.Fentanyl ist ein Betäubungsmittel aus den Gruppen der Opioide (zu dieser Gruppe gehört auch Heroin), das normalerweise als Schmerzmittel oder für Kurznarkosen verwendet wird. Die medizinische Anwendung erfolge laut Nachforschungen des Gerichts häufig durch Pflaster auf der Haut, bei denen 24-84% des Wirkstoffs im Pflaster verbleiben. Diese Pflaster würden Konsumenten meistens aus dem Müll der Krankenhäuser holen oder sich von verschiedenen Ärzten im Rahmen des sogenannten „Ärztehoppings“ verschreiben lassen, um an den Wirkstoff zu gelangen. Da beide Methoden nach Ansicht des OLG für ein Verhalten bereits opiatsüchtiger Personen sprechen, könne bei der Bestimmung des Grenzwertes nicht von Erstkonsumenten ausgegangen werden.