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Verkehrsstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Eine von massiver Gewalt geprägte Tatausführung darf nicht straferschwerend gewertet werden, wenn sie erforderlich war,

Eine von massiver Gewalt geprägte Tatausführung darf nicht straferschwerend gewertet werden, wenn sie erforderlich war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 – 4 StR 213/13 eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg aufgehoben, in der der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde.Er hatte seine Freundin über einen Zeitraum von 30 Sekunden mit beiden Händen so heftig gewürgt, dass diese infolge ihrer Erstickung verstarb. Das Landgericht wertete die Tatumstände bei der konkreten Strafzumessungserwägung zu Lasten des Angeklagten, da die Tatausführung von massiver Gewalt geprägt sei und durch das heftige Würgen eine besondere Brutalität aufweise.Eine solche Strafzumessungserwägung hätte das Gericht jedoch nach den Ausführungen des BGH nicht treffen dürfen, da sie gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Nach diesem darf sowohl der Tötungsvorsatz an sich als auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend berücksichtigt werden, weil beide Merkmale zum gesetzlichen Tatbestand gehören und daher ohnehin erfüllt sein müssen.

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