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Brandstiftung

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Wird ein Wohnmobil angezündet, in dem Menschen schlafen, die den sich entwickelnden Brand jedoch rechtzeitig bemerken

Wird ein Wohnmobil angezündet, in dem Menschen schlafen, die den sich entwickelnden Brand jedoch rechtzeitig bemerken und löschen können, so erfüllt dies nicht ohne Weiteres den Tatbestand einer schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Mit seinem Beschluss vom 23.10.2013 – 4 StR 401/03 änderte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen versuchter, anstatt wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte ein Wohnmobil angezündet, wobei er damit rechnete, dass in diesem Menschen schliefen, die durch Rauchgase oder Flammen zu Tode kommen könnten. Das in dem Wohmobil schlafende Paar wurde allerdings frühzeitig durch den Rauchgeruch geweckt und konnte den Brand dadurch rechtzeitig löschen.

Der BGH sah in diesen Feststellungen keine vollendete besonders schwere Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da es an einer für den Tatbestand erforderlichen konkreten Gefahr des Todes gefehlt hat. Eine solche Gefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zu einem Brand befinden würden, genüge allerdings für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht. Umgekehrt werde die Annahme einer Gefahr aber auch durch das Ausbleiben eines Schadens nicht ausgeschlossen. Erforderlich sei vielmehr ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelange, dass das noch einmal gut gegangen sei. Da beide Geschädigte den Brand früh bemerkten, ihn innerhalb von fünf Minuten löschen konnten und es zu einem Vollbrand des Wohnmobils erst nach einer viertel bis halben Stunde gekommen wäre, war nach Ansicht des BGH zwar eine abstrakte, aber noch keine konkrete Lebensgefahr gegeben. Auch den Umstand, dass der Brandherd zwischen der Schlafkabine und der Außentür des Wohnmobils lag und den Insassen bei Fortentwicklung des Brandes somit der Fluchtweg hätte abgeschnitten werden können, hatte das Landgericht nicht festgestellt.

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