Versucht der Täter bei seinem Opfer mittels eines Elektroschockers einen Stromschlag auszulösen und gelingt ihm dies aus technischen Gründen nicht, so liegt insbesondere dann kein Fehlschlag des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung vor, wenn der Täter den Verletzungserfolg noch mit anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (hier Pfefferspray) herbeiführen kann.
In seinem “Beschluss vom 6.5.2014 – 3 StR 134/14“ hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Kleve auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Dem lag ein Wohnungseinbruchsdiebstahl des Angeklagten zugrunde, bei dem er sein Opfer versuchte mit einem Elektroschocker zu verletzen, was ihm jedoch aufgrund des in dem Gerät fehlenden Sicherheitsstiftes nicht gelang. Das Landgericht nahm einen Fehlschlag des Versuchs mit der Folge an, dass dem Angeklagten der Rücktritt vom Versuch verwehrt blieb.
Der BGH bewertete dies als rechtsfehlerhaft. Dem Angeklagten sei es zwar aus technischen Gründen nicht gelungen, einen Stromstoß auszulösen. Daraus folge aber nicht zwingend der Fehlschlag des Versuchs, da der Angeklagte ersichtlich noch nicht alles getan habe, um den Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Insbesondere trug er bei dem Einbruchsdiebstahl ein Pfefferspray dabei, mit dem er den Körperverletzungserfolg des Opfers hätte herbeiführen können. Dass der Angeklagte aus irgendwelchen Gründen daran gehindert war dieses einzusetzen, belege das Urteil des Landgerichts jedoch nicht. Insofern liege kein Fehlschlag des Versuchs vor.