Fährt Kraftfahrzeugfahrer auf einen anderen zu, so ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nur gegeben, wenn das Opfer gezielt angefahren oder überfahren werden soll, nicht hingegen wenn es sich durch ein Ausweichmanöver Verletzungen zuzieht.
In seinem Beschluss vom 4.11.2014 – 4 StR 200/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim „Schneiden“ eines anderen Verkehrsteilnehmers mit dem Kraftfahrzeug eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt.
Grundsätzlich kann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug sein, da es von seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Nach Ansicht des BGH ist der erforderliche Vorsatz bei provozierten Unfällen jedoch nur dann gegeben, wenn sich der Angreifer wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Dies treffe auf den Fall des Schneidens eines anderen Verkehrsteilnehmers jedoch nicht zu, da der Angreifer hier lediglich mit Verletzungen infolge von Ausweichmanövern oder einem Sturz rechne. Insofern liege keine Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs vor.
Damit hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf. Der Angeklagte hatte den Fahrer eines Motorrollers durch ein plötzliches Einscheren zu einem Ausweichmanöver gezwungen und dabei in Kauf genommen, dass dieser infolge des unerwarteten Manövers stürzt und sich verletzt.